Satzung
des Bezirksverbandes der Reit- und Fahrvereine Nahe-Hunsrück e.V.
( in der Fassung vom 02.03.2012 )
§ 1 Name, Sitz , Geschäftsjahr, Mitgliedschaften
1. Der Vorstand führt den Namen „Bezirksverband der Reit- und Fahrvereine Nahe-Hunsrück“ e.V.
2. Die räumliche Zuständigkeit erstreckt sich auf den Raum Nahe-Hunsrück mit den heutigen Landkreisen Bad Kreuznach, Birkenfeld und Rhein-Hunsrück.
3. Der Sitz des Bezirksverbandes ist K i r n .
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Bezirksverband ist in das Vereinsregister eingetragen.
6. Der Bezirksverband ist Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Rheinland-Pfalz e.V.
7. Der Bezirksverband ist Mitglied des Pferde-Sport-Verband Rheinland-Nassau e.V. , dessen Satzung Grundlage dieser Satzung ist.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Bezirksverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Bezirksverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Bezirksverband dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bezirksverbandes. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich.
§ 3 Zweck und Aufgaben
1.Zweck des Bezirksverbandes ist die Zusammenfassung aller Bestrebungen, die auf die Förderung des Reit- und Fahrsportes gerichtet sind.
Die Verfolgung politischer und konfessioneller Zwecke ist ausgeschlossen.
2.Dem Bezirksverband obliegt insbesondere
2.1. die Unterstützung der Vereine und Förderung der Ausbildung der Jugend und aller Personen, die sich mit Pferden beschäftigen im Reiten, Fahren und Voltigieren, im Ungang mit Pferden, sowie deren Haltung und Ausbildung,
2.2. die Fortbildung der in der Ausbildung von Reiter und Pferd tätigen Personen,
2.3. die Veranstaltung vom Pferdeleistungsschauen und Prüfungen auf Bezirks-Verbandsebene und Abstimmen der Termine im Verbandsbereich,
2.4. die Betreuung und Regelung aller Belange der Erholung mit dem Pferd in der freien Natur,
2.5.die Vertretung der Reiterei des Bezirksverbandes gegenüber den Sportorganisationen, Behörden und sonstigen Institutionen.
3.Für Veranstaltungen seiner Mitglieder können diese dem Bezirksverband ihre Rechte übertragen. Schließt der Bezirksverband für seine Mitglieder Verträge, so hat er die Vergütungen für die Mitglieder treuhänderisch zu vereinnahmen und an diese zu verteilen.
Der Bezirksverband kann diese Rechte an Dritten übertragen.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Bezirksverband hat
1.ordentliche Mitglieder ( nur diese sind stimmberechtigt )
2.fördernde Mitglieder
3.Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder können die im Verbandsgebiet bestehenden Reit- und Fahrvereine und Sportvereinigungen werden, die eine Reit- und / oder Fahrabteilung unterhalten, soweit sie Mitglieder im übergeordneten Pferde-Sport-Verband Rheinland-Nassau e.V. sind.
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die den Bezirksverband in der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen wollen.
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die auf den Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung hierzu ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1.Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Bezirksverbandes zu stellen.
2.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand allein und endgültig nach Einholen einer Stellungnahme des Pferde-Sport-Verband Rheinland-Nassau e.V. . Die Gründe für eine etwaige Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen dem Antragsteller nicht bekannt gegeben zu werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
1.1durch Auflösung eines Mitgliedsvereins oder einer Mitgliedsvereinigung
1.2. durch Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Pferde-Sport-Verband Rheinland-Nassau e.V.
1.3. durch den Tod einer natürlichen Person, die förderndes Mitglied oder Ehrenmitglied ist
1.4. durch Ausschluss
2.Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Bezirksverband. Das ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglied bleibt zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit dem Bezirksverband gegenüber bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft verpflichtet.
3. Der Austritt muss der Gesellschaft des Bezirksverbandes gegenüber schriftlich erklärt werden. Er ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
4. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht des Einspruches binnen 6 Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides bei der Geschäftsstelle des Bezirksverbandes zu. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentliche Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Bezirksverband im Rahmen der Satzung.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet
2.1.die Satzung einzuhalten und die satzungsgemäßen Anordnungen des Bezirksverbandes, sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen.
2.2. den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben und den Bezirksverband in seinen Zielen zu unterstützen und zu fördern.
2.3. die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge sind 6 Wochen nach der Rechnungserstellung zu zahlen. Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, können vom Vorstand aus dem Bezirksverband ausgeschlossen werden.
2.4. Keine Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Bezirksverbandes abträglich sind.
§ 8 Organe des Bezirksverbandes
Organe des Bezirksverbandes sind
1.die Mitgliederversammlung
2.der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung wird von den Delegierten der dem Bezirksverband angeschlossenen Reit- und Fahrvereine gebildet.
Die Vereine stellen bei einem Mitgliederbestand von bis zu 50 Mitgliedern einen Delegierten, für jede angefangene oder volle Zahl von weiteren 50 Mitgliedern je einen weiteren Delegierten.
Jeder Delegierte hat 1 Stimme, darf jedoch eine weitere Stimme seines Vereins in Vertretung wahrnehmen, insgesamt jedoch nicht mehr als 2 Stimmen auf sich vereinigen. Er hat seine Stimmberechtigung durch schriftliche Vollmacht seines Vereins nachzuweisen.
2.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Bezirksverbandes oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens 2 Wochen schriftlich einberufen.
Anträge müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsleistung des Bezirksverbandes eingereicht werden.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 31.03. des folgenden Jahres statt.
3.Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie müssen auf Antrag von wenigstens 1/3 der Mitglieder einberufen werden. Die Landungsfrist hat mindestens 4 Wochen zu betragen.
4.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Fördernde oder Ehrenmitglieder haben beratende Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
5.Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Beschlussprotokoll festzuhalten und müssen von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet werden. Jedes ordentliche Mitglied (Verein) soll ein Beschlussprotokoll der Mitgliederversammlung erhalten.
6.Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
6.1.Wahl und Entlastung des Vorstandes
6.2.Entgegennahme des Jahresberichtes
6.3.Entgegennahme der Jahresrechnung und des Haushaltsvorschlages
6.4.Festsetzung der Beiträge und Gebühren
6.5.Wahl zweier Rechnungsprüfer
6.6.Ernennung von Ehrenmitgliedern
6.7.Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitgliedes
6.8.Beschluss von Satzungsänderungen. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von wenigstens 2/3 der anwesenden Delegierten notwendig.
6.9.Enthebung des Vorstandes von seinen Ämtern. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von wenigstens 2/3 der anwesenden Delegierten notwendig.
7.Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, die einfache Mehrheit der anwesenden Delegierten verlangt geheime Abstimmung.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
1.1 als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Geschäftsführer, der gleichzeitig die Funktion des Schatzmeisters wahrnimmt
dem Sportwart
dem Jugendwart
dem Beauftragten für Breitensport und sein Stellvertreter
dem Medienbeauftragten (Schriftführer)
dem Tierschutzbeauftragten
1.2. als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand ( 1.1 ) und je einem von den Vorständen der angeschlossen Vereine bestellten Mitglied.
2. Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer werden auf eine Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt eine Nachwahl auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode. Bis dahin kann der Vorstand einen kommissarischen Vertreter einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Bezirksverband gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis soll jedoch gelten, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sein soll.
4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Bezirksverbandes.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Geschäftslage dies erfordert oder wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies aus besonderen Gründen beantragen.
Die Einladung muss mindestens 7 Tage vor der Sitzung erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Beschlüsse sind in einem Beschlussprotokoll festzuhalten.
5. Feste Aufgaben des Vorstandes sind
5.1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
5.2. Bewilligung von Ausgaben
5.3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
5.4. Aufnahme und Aufgabe der Mitgliedschaft in anderen Organisationen
5.5. Verleihung von Auszeichnungen des Bezirksverbandes
6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, die wegen ihrer geringen Bedeutung nicht vom Gesamtvorstand behandelt werden müssen.
Er gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
7. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Beauftragte einsetzen.
§ 11 Rechnungsprüfung
Die Prüfung der Jahresrechnung des Bezirksverbandes erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer.
Die Jahresrechnung ist ihnen rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen.
Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.
§ 12 Auflösung des Bezirksverbandes
Die Auflösung des Bezirksverbandes kann nur erfolgen, wenn 3/4 der erschienenen Delegierten des Verbandes einen diesbezüglichen Beschluss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit spezieller Tagesordnung herbeiführen.
Bei Auflösung der Aufhebung des Bezirksverbandes fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an Vereine, die als gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung anerkannt sind und deren Zweck auf die Pflege und Förderung des Volkssports, insbesondere des Reit- und Fahrsports, gerichtet ist.
Die begünstigten Körperschaften haben Zuwendungen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Bezirksverbandes dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27. Februar 1989 errichtet.
